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Entsorgungs Fachbetrieb
     
  Hettegger Entsorgung  
   
   
 
     
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines: Unsere Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes von uns erstellten Anbotes sowie jedes mit uns geschlossenen Entsorgungsvertrages. Sie gelten ohne besonderen Hinweis auch für nachfolgende Anbote und Verträge. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  2. Haftung: Für die Aufstellung von Containern auf Grund und Boden des Auftraggebers bzw auf von ihm als Aufstellungsort angewiesenen Fremdgrund trifft uns keine Haftung. Falls wir von dritter Seite in Anspruch genommen werden, hat uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Das gilt insbesondere auch für Flurschäden und Straßenverschmutzungen. Der Auftraggeber haftet für die unbehinderte Zufahrtsmöglichkeit auf befestigten Grund zum Aufstellungsort und hat er für ausreichenden Platz vor und um den Container zu sorgen, damit die Abholung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Abholfahrten, die aufgrund mangelnder räumlicher Verhältnisse oder wegen unsachgemäßer Befüllung, zB Überfüllung oder Befüllung mit ungeeigneten und nicht angekündigten Abfällen nicht durchgeführt werden können, werden von uns in Rechnung gestellt. Wartezeiten werden ebenfalls gesondert verrechnet. Sind Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufzustellen, haftet der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und obliegt ihm die Absicherung der Container nach den straßenverkehrsrechtlichen und sonstigen in Frage kommenden Vorschriften. Entsteht durch die unsachgemäße Befüllung der Container mit nicht vereinbarten, insbesondere gefährlichen, chemisch reagierenden oder brennenden Abfällen Schäden an unseren Behältern, Fahrzeugen oder Anlagen haftet hiefür der Auftraggeber auch zwar auch dann, wenn infolge mangelnde Absicherung der Container die Befüllung durch dritte, unbefugte oder ungeeignete Personen erfolgt ist.

  3. Sammelbehälter: Die von uns aufgestellten Sammelbehälter (Mulden und Container) verbleiben, so nichts anderes vereinbart, in unserem Eigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Behältnisse sorgfältig zu verwahren und pfleglich zu behandeln und uns im Falle einer Beschädigung durch ihn oder Dritte den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Behälter dürfen nur bis zu der von uns angegebenen Inhaltsgröße und mit den vereinbarten Abfällen befüllt werden. Für Um- und Abladung wegen Überfüllung oder nicht sachgerechter Befüllung der Behälter haftet der Auftraggeber. Bei spezifisch schwerem Material ist mit uns abzuklären, in welchem Maß eine Beladung möglich ist. Auf jeden Fall muss  für uns die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beim Transport der Behältnisse gewährleistet sein.

  4. Abfälle: Der Auftraggeber hat über die Art und Zusammensetzung der Abfälle genaue Auskünfte zu geben. Die Abfälle werden beim Abladen auf unserem Betriebsgelände oder in der dafür bestimmten Behandlungsanlage überprüft und wird die entsprechende Einstufung vorgenommen. Im Zweifel werden wir Sofortbilder anfertigen. Der Auftraggeber unterwirft sich dem Ergebnis unserer Einstufung, soferne er nicht ausdrücklich eine andere Vorgangsweise vorschlägt und dafür auch die Kosten übernimmt. Mit Abholung und Übernahme geht das Eigentum an den Abfällen an uns über.

  5. Termine: Die von uns genannten Termine sind Zirka-Termine. Im Falle einer Verzögerung ist der Auftraggeber nicht berechtigt irgendwelche Ansprüche zu erheben.

  6. Preise: Die von uns genannten Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise! Die Preise sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen berechtigen uns zu Preisänderungen. Die angegebenen Transportpreise unterliegen den jeweiligen Preisschwankungen der Tarifempfehlung für den Güterverkehr, herausgegeben von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband für den Güterverkehr.

  7. Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges, sind wir zur Verrechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche mit der Einbringlichmachung der Forderung entstehenden Kosten, insbesondere auch Mahnspesen und Kosten anwaltlicher Mahnschreiben zu ersetzen. Zahlungen sind auf das auf der Rechnung angeführte Konto zu leisten. Unsere Fahrer sind nicht zum Inkasso berechtigt. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist 5621 St. Veit / Pg., Gerichtsstand ist 5600 St.Johann im Pongau.
 
     
   
   
     
 

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